Satzung TIERNOTRUF SAARLAND e.V.
Stand: 23.11.2024
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr und Kommunikation
1. Der Verein trägt den Namen „Tiernotruf Saarland e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Völklingen.
3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
4. Der Verein unterhält eine eigene Homepage unter: www.tiernotruf.saarland
5. Der Verein ist überregional tätig
Die Kommunikation im Verein (inklusive Einladung zur Mitgliederversammlung etc.) erfolgt per E-Mail oder alternativ auf dem Postweg
- 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, die Fortentwicklung ethischer und gesetzlicher Grundlagen des Tierschutzes sowie Tierquälereien oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, auch in Freiheit lebende Tierwelt. Um deren Lebensraum zu erhalten, sind die Ziele des Natur -und Artenschutzes zu fördern.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bergung und Versorgung in Not geratener Haus- und Wildtiere, die Dokumentation und Anzeige tierschutzwidriger Vorgänge, die Information der Öffentlichkeit durch geeignete Publikationen und Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen, selbstlos tätigen Tierschutzorganisationen.Verbreitung von Publikationen und Berichten. Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte; beispielsweise durch die Kooperation mit Pflegestellen und Errichtung von Auffangstationen. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Untergeordnet kann der Verein seine Mittel daneben teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). - 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag kann folgendermaßen gezahlt werden: Jahresbeitrag / Quartalsbeitrag (4 Monate). Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.11. eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei einem Kündigungseingang nach dem 30.11. läuft die Mitgliedschaft automatisch ein weiteres Jahr und endet zum Kündigungszeitpunkt des Folgejahres. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. - 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vereins sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§ 2) des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. - 6 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
– es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages oder einer Summe an Beiträgen/oder Kosten, die dem aktuellen Jahresbeitrag entspricht trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung (in der Regel zwei Wochen) in Rückstand ist und/oder
– es dem Vereinszweck zuwider handelt und/oder
– es die Tierschutzbestrebungen konterkariert und/oder
– es das Ansehen des Vereins schädigt und/oder
– es Unfrieden im Verein stiftet und / oder
– es den Verein finanziell schädigt, erst recht in betrügerischer Absicht oder dies nur versucht und /oder es die finanziellen Interessen des Vereins durch Abrechnungen schädigt oder auch nur gefährdet, von denen es wissen muss, dass diese unrichtig ist/sind und/oder
– es dem geschäftsführenden Vorstand in seiner Gesamtheit nicht unverzüglich (in der Regel binnen einer Woche) Ober rechtliche, finanzielle und/oder solche Angriffe gegen den Verein, di$ sein Ansehen schädigen können, vollständig so unterrichtet, dass der Vorstand rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten kann, in jedem Falle aber über jegliche gerichtliche Inanspruchnahme des Vereins und/oder
– ohne nachvollziehbare Begründung den E-Mailverkehr ausschließt und/oder missbraucht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages anteilig bis Ende des Kalenderquartals, in dem der Ausschluss wirksam wird.§ 7 Beiträge
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe für die natürlichen Personen die Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristische Personen setzt der Vorstand mit diesen
fest. Auf begründeten Antrag sind diese offenzulegen. Bei begründetem Zweifeln an der Angemessenheit ist spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber eine Entscheidung für die Zukunft herbeizuführen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
- 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der Ehrenvorsitzende von dieser ernannt. Er besteht aus:
Einerseits dem geschäftsführenden Vorstand - dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
In Ergänzung zu dem geschäftsführenden Vorstand und dem übrigen Vorstand
- dem/der Schriftführer/-in
• dem/der Schatzmeister/-in
• drei bis fünf Beisitzer/-innen
• dem/der jeweiligen Ehrenvorsitzenden
Die Mitglieder des Vorstandes werden, jeder einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Neuwahl, im Falle deren Verschiebung maximal bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode und danach nur noch im Rahmen einer Notgeschäftsführung, bis sich Neuwahlen dann auch durchführen lassen.
Der/die Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
§ 1O Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abfassung des Jahresberichtsund des Rechnungsabschlusses
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
- Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. über die Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Erstellung von Haushaltsplänen entscheidet der Vorstand. In Angelegenheiten der Kassen- und Bankgeschäfte kann der geschäftsführende Vorstand für den Fall, dass der Vorstand in Gänze nicht vorab eingeschaltet werden kann, zunächst gemeinschaftlich bis zu einem Wert von 1.000,00 EUR entscheiden, hat allerdings dann spätestens binnen eines Monats die Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen, soweit sich aus der Geschäftsordnung und/oder früheren Beschlüssen nichts anderes ergibt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann vorsehen, dass der/die Schatzmeister/- in vorab bestimmten Fällen bis zu einem Wert von 250,00 EUR der/die Vorsitzende mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder aber einer von diesen zusammen mit dem/der Schatzmeister/-in gemeinschaftlich in Notfällen vorab entscheiden kann, wobei dann wiederum gleiches gilt, wie vor.
- 11 Aufwandsentschädigung
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf den Ersatz verzichten. Diese Aufwendungen werden auf 500,00 EUR pro Geschäftsjahr und Vorstandsmitglied begrenzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale bewilligen. - 12 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung und wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes sind im Umlaufverfahren zulässig, insofern auch per E-Mail WhatsApp, wenn eine Entscheidung mit ¾ Mehrheit getroffen werden kann. Eine solche Entscheidung ist bei der nächsten folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig, in der Regel einmal pro Kalenderquartal stattfinden. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter ist nicht formgebunden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Hat eine Vorstandssitzung länger als sechs Monate – egal aus welchen Gründen – nicht stattgefunden, ist die Berechtigung zur Einberufung von drei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich gegeben, wenn drei Mitglieder des Vorstandes darauf bestehen. Diese in der von ihnen herauszugebenden Einladung zur Vorstandssitzung ebenso namentlich genannt werden, wie diese Notfallkompetenz zur Einberufung artikuliert wird, und zwar dann auch unter Nennung einzelner unaufschiebbarer Themenkomplexe. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder des Vorstandes, die nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen können, haben dies vorab dem / der Einberufungsberechtigen mitzuteilen und können sich an der Abstimmung vorab schriftlich, oder zuzuordnender Textform oder WhatsApp wie auch telefonisch beteiligen. Zu diesem Zwecke teilen Sie dem / der Einberufungsberechtigten Ihr Votum mit und bestätigen dies – spätestens – in der nächsten Sitzung oder unverzüglich (binnen einer Woche) schriftlich.§ 13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder zumindest per zuzuordnender Textform verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich zumindest per Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
– Festsetzung der Beitragshöhe, Festsetzung wie Änderungen der Beiträge (derzeit mindestens 3,00 EUR pro Monat) bei juristischen Personen gern.§ 7 Zf 3.
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Zu Satzungsänderungen und zur Beschlussfassung über die Behandlung von Anträgen gern. § 13 Abs. 2 ist eine Stimmmehrheit von drei Vierteln und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es kann offen abgestimmt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Bei mehreren Vorschlägen ist gewählt, wer absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand diese Mehrheit auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl des Vorstandes ist von einem, von der Versammlung zu bestimmende Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 14 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge sind mindestens 7 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich zumindest per Textform beim geschäftsführenden Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Diese entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
- 15 Kassenprüfung
Die bestehenden Konten und die Barkasse des Vereins sind nach Ablauf jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer können. jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. - 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Zf. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das noch vorhandene Vermögen ist der Tierhilfe Haus der Hoffnung e.V., St.Nikolauser Str. 26, 66352 Großrosseln zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine, als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss. - 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Völklingen, im November 2024